§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Märkischer Kulturbund Strausberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Strausberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

a) Der Zweck des Vereins besteht in der Vermittlung und der Förderung von Werten der Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung sowie der Verbundenheit mit Natur und Heimat. Dazu arbeitet der Verein insbesondere in den Bereichen

  • kulturelle Bildung
  • Kultur und Kunst
  • Jugendbildung im Sinne der Jugendhilfe
  • Heimat- und Zeitgeschichte.

Die satzungsgemäßen Aufgaben werden durch Maßnahmen verwirklicht, wie

  • Vorträge, Diskussionen, Seminare und Konferenzen
  • Ausstellungen, Konzerte und Lesungen
  • Publikationen
  • Exkursionen
  • Projektarbeit.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können gegen entsprechenden Nachweis gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die seine Satzung anerkennen. Auch Kinder und Jugendliche können mit Einverständnis der Sorgeberechtigten Mitglied werden. Natürliche Personen richten einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet und diese durch Eintragung in die Mitgliederliste vollzieht. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Vorstand aufgenommen.

b) Jedes Mitglied kann seine demokratischen Rechte wahrnehmen. Es kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden.

c) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung zu entrichten.

d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung verstoßen hat. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied in der Vereinsversammlung Einspruch einlegen. Dann entscheidet die Vereinsversammlung endgültig.

e) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Gruppe, die Vereinsversammlung und der Vorstand.

§ 5

Die Gruppe

Die Mitglieder bringen ihre kulturellen Interessen ein, indem sie einen satzungsgemäßen Zweck des Vereins fördern. Sie können dazu eine Gruppe bilden. Gruppen können territorial bzw. nach Interessengebieten gebildet werden. Sie entscheiden in ihrem spezifischen Aufgabengebiet selbstständig. Die Wahl von Verantwortlichen innerhalb einer Gruppe ist zulässig.

§ 6

Die Vereinsversammlung

Alle Mitglieder bilden die Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Wenn es die Interessen des Vereins oder ein Drittel der Mitglieder fordern, ist eine außerordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Vereinsversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung ist mit der Aufgabe an die Post als wirksam zugestellt zu werten, unabhängig davon, ob die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird. Die Versendung erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Anschrift.

Die Vereinsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme von Rechenschaftsbericht, Finanzbericht des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl eines neuen Vorstandes
  • Beschluss von Satzungsänderungen bzw. Änderungen der Beitragsordnung
  • Entscheidung über die Vereinsauflösung.

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vereinsversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-, zur Auflösung des Vereins eine Vierfünftel-Mehrheit erforderlich. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und einer geraden Zahl weiterer Mitglieder. Über die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Vereinsversammlung.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden geleitet und fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, vor allem für

  • die Vertretung der Interessen der Mitglieder
  • das Koordinieren der satzungsgemäßen inhaltlichen Tätigkeit
  • die laufenden Finanzgeschäfte
  • die konzeptionelle Arbeit
  • die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern
  • die Kontrolle der Alleinvertretungsbefugnis laut §8.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Während der Amtszeit ist zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die Kooption eines neuen Mitglieds möglich. Diese Möglichkeit besteht nicht bei den unter §8 genannten Vorstandsmitgliedern mit Alleinvertretungsbefugnis. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat bzw. Ausschüsse berufen.

§ 8

Status, Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein ist rechtsfähig und hat den Status einer juristischen Person. Er wird in Alleinvertretungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Geschäftsführer vertreten.

§ 9

Finanzielle Mittel

Die Arbeit des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus eigener Tätigkeit, Fördermittel, Sponsoring und Spenden, die den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienlich sind, finanziert.

§ 10

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins nach §6 oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Theodor-Fontane-Gymnasiums zwecks Verwendung für die Unterstützung der Jugend- und Kulturarbeit. Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Die vorstehende Satzung wurde am 13.10.2016 errichtet und ersetzt die Satzung vom 20.01.1993 in der Fassung vom 24.04.2002

Melde Dich an

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.