Satzung des Märkischen Kulturbundes Strausberg e. V.
§1 – Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Märkischer Kulturbund Strausberg e. V.“ und hat seinen
Sitz in Strausberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck des
Vereins
a)
Der
Zweck des Vereins besteht in der Vermittlung und der Förderung von Werten der
Kultur, Kunst, Wissenschaft, Bildung sowie der Verbundenheit mit Natur und
Heimat.
Dazu arbeitet der Verein insbesondere in
den Bereichen
-
kulturelle
Bildung
-
Kultur
und Kunst
-
Jugendbildung
im Sinne der Jugendhilfe
-
Heimat-
und Zeitgeschichte.
Die satzungsgemäßen Aufgaben werden
durch Maßnahmen verwirklicht, wie
-
Vorträge,
Diskussionen, Seminare und Konferenzen
-
Ausstellungen,
Konzerte und Lesungen
-
Publikationen
-
Exkursionen
-
Projektarbeit.
b)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen
können gegen entsprechenden Nachweis gewährt werden.
§3 –
Mitgliedschaft
a)
Mitglied
des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Vereine werden, die seine Satzung anerkennen. Auch Kinder und Jugendliche
können mit Einverständnis der Sorgeberechtigten Mitglied werden. Natürliche
Personen richten einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet und diese durch Eintragung in die Mitgliederliste
vollzieht. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nach
Abschluss einer Vereinbarung mit dem Vorstand aufgenommen.
b)
Jedes
Mitglied kann seine demokratischen Rechte wahrnehmen. Es kann Anträge stellen,
wählen und gewählt werden.
c)
Jedes
Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung zu
entrichten.
d)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des
Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens vier
Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied
grob gegen die Satzung verstoßen hat. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied
in der Vereinsversammlung Einspruch einlegen. Dann entscheidet die
Vereinsversammlung endgültig.
e)
Über
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vereinsversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
§4 – Organe des
Vereins
Organe
des Vereins sind die Gruppe, die Vereinsversammlung und der Vorstand.
§5 – Die Gruppe
Die
Mitglieder bringen ihre kulturellen Interessen ein, indem sie einen
satzungsgemäßen Zweck des Vereins fördern. Sie können dazu eine Gruppe bilden.
Gruppen können territorial bzw. nach Interessengebieten gebildet werden. Sie
entscheiden in ihrem spezifischen Aufgabengebiet selbstständig. Die Wahl von
Verantwortlichen innerhalb einer Gruppe ist zulässig.
§6 – Die
Vereinsversammlung
Alle
Mitglieder bilden die Vereinsversammlung.
Die
Vereinsversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Wenn es die Interessen des
Vereins oder ein Drittel der Mitglieder fordern, ist eine außerordentliche Vereinsversammlung
einzuberufen. Vereinsversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Einladung ist mit der Aufgabe an die Post als wirksam zugestellt zu werten,
unabhängig davon, ob die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird. Die
Versendung erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Anschrift.
Die
Vereinsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme
von Rechenschaftsbericht, Finanzbericht des Vorstandes
-
Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer
-
Entlastung
des Vorstandes
-
Wahl
eines neuen Vorstandes
-
Beschluss
von Satzungsänderungen bzw. Änderungen der Beitragsordnung
-
Entscheidung
über die Vereinsauflösung.
Die
Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die
Vereinsversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der
Satzung ist eine Zweidrittel-, zur Auflösung des Vereins eine Vierfünftel-Mehrheit
erforderlich.
Die
Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter unterzeichnet.
§7 – Der
Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Geschäftsführer und einer geraden Zahl weiterer Mitglieder. Über die Gesamtzahl
der Vorstandsmitglieder entscheidet die Vereinsversammlung.
Der
Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der
Vorstand wird vom Vorsitzenden geleitet und fasst seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse werden schriftlich
niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
unterzeichnet.
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, vor allem für
-
die
Vertretung der Interessen der Mitglieder
-
das
Koordinieren der satzungsgemäßen inhaltlichen Tätigkeit
-
die
laufenden Finanzgeschäfte
-
die
konzeptionelle Arbeit
-
die
Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern
-
die
Kontrolle der Alleinvertretungsbefugnis laut §8.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand wird von der Vereinsversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Während
der Amtszeit ist zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes nach
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die Kooption eines neuen Mitglieds
möglich. Diese Möglichkeit besteht nicht bei den unter §8 genannten
Vorstandsmitgliedern mit Alleinvertretungsbefugnis. Nach Ablauf der Amtszeit
bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der
Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat bzw. Ausschüsse
berufen.
§8 – Status,
Vertretung im Rechtsverkehr
Der
Verein ist rechtsfähig und hat den Status einer juristischen Person. Er wird in
Alleinvertretungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Geschäftsführer vertreten.
§9 – Finanzielle
Mittel
Die
Arbeit des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus eigener
Tätigkeit, Fördermittel, Sponsoring und Spenden, die den gemeinnützigen Zwecken
des Vereins dienlich sind, finanziert.
§10 – Auflösung des
Vereins
Bei
Auflösung des Vereins nach §6 ist sein Vermögen ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Genaueres beschließt die
Vereinsversammlung. Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes.
Die
vorstehende Satzung wurde am 06.10.2010 errichtet und ersetzt die Satzung vom
20.01.1993 in der Fassung vom 24.04.2002.